Neue Organisationsstruktur (Anstaltsordnung)
Am 15. September 2009 wurde die „Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung“ ausgegeben (BGBl. II, Nr. 298/2009). Im Vorblatt der Erläuterungen zum ministeriellen Begutachtungsentwurf ist dazu ausgeführt:
„Problem:
Gemäß dem Bundesgesetz über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG) hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Anstaltsordnung für das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zu erlassen.
Ziel:
Erlassen der Anstaltsordnung für das Institut für Österreichische Geschichtsforschung.
Inhalt/Problemlösung:
Die gemäß dem Forschungsorganisationsgesetz vorgesehene Anstaltsordnung sieht Regelungen betreffend die innere Organisation, die Aufgaben, die Gebarung, die Rechnungslegung wie auch die Evaluierung und Qualitätssicherung der Leistungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung vor.
Alternativen:
Keine, bzw. bei Nichterlassung der Verordnung wird dem gesetzlichen Auftrag nicht Folge geleistet.“
Dies ist für den außenstehenden Betrachter zwar nicht ganz verständlich, denn im Forschungsorganisationsgesetz (zuletzt geändert im BGBl. I, Nr. 74/2004) werden spezifische Regelungen durch eine Anstaltsordnung zwar als Möglichkeit vorgesehen, aber genau genommen nicht zwingend gefordert, denn sonst hätte man dieselben eigentlich spätestens 2005 verordnen müssen:
„§ 26. (1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation sowie Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der österreichischen Geschichte in ihrem internationalen Kontext und die vertiefte Forschung und Ausbildung im Bereich der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluss der Historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch die Abhaltung von Lehrgängen, die Abnahme von Staatsprüfungen und die Vergabe von Stipendien. Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.“
In den Erläuterungen zum ministeriellen Begutachtungsentwurf heißt es dazu noch weiter:
„Gemäß § 27 in Verbindung mit § 25 FOG ist die innere Organisation des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen. Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung erhielt seinen Namen bei dessen Gründung in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Er ist zu einer Markenbezeichnung geworden und soll aus diesem Grund auch erhalten bleiben.“
In der am 15. September 2009 ergangenen „Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung“ fallen jedenfalls neben der Regelung allgemeiner Bereiche wie der wissenschaftlichen Aufgaben des IÖG, des Budgets und der Finanzgebarung, der Organisation und der Gliederung vor allem drei Punkte ins Auge.
Zum einen wird ein Kriterium „Qualitätssicherung“ eingeführt:
„§ 4. (1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Forschungseinrichtungen orientieren.
(2) Gegenstand der Qualitätssicherung sind die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, soweit diese nicht bei Kooperationen in Qualitätsmanagementmaßnahmen der Universitäten einbezogen sind.
(3) Evaluierungen können auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung veranlasst werden. Der diesbezügliche Aufwand ist dabei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu tragen.“
In den Erläuterungen zum ministeriellen Begutachtungsentwurf findet sich dazu noch die spezielle Anmerkung:
„Zu § 4: Durch die zwingend vorzusehenden Qualitätssicherungsverfahren sollen Fehlleistungen verhindert werden.“
Angesprochen wird in der Verordnung auch die Frage der Direktion:
„§ 7. (1) Die Direktorin oder der Direktor leitet das Institut für Österreichische Geschichtsforschung und vertritt dieses nach außen.
(2) Zur Direktorin oder zum Direktor ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine facheinschlägig wissenschaftlich anerkannte Persönlichkeit mit Erfahrung und Fähigkeit zur Leitung einer derartigen Forschungs- und Lehreinrichtung für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. […]
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann die Direktorin oder den Direktor aus wichtigen Gründen, wie etwa einer strafgerichtlichen Verurteilung, mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes, von ihrer oder seiner Funktion abberufen.“
Zuletzt wird neben anderen Organen ein „Wissenschaftlicher Beirat“ ins Leben gerufen:
„§ 10. (1) Ein Wissenschaftlicher Beirat ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einzurichten. […]
(2) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirates sind:
1. Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und Erstellung von Vorschlägen zum wissenschaftlichen Profil, zur strategischen Ausrichtung, zu Schwerpunktsetzungen in der Lehre und Forschung sowie zur Sicherung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung unter Berücksichtigung der Abgrenzung zu anderen Forschungseinrichtungen,
2. Beratung der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung; dem Wissenschaftlichen Beirat sind zu diesem Zweck die Arbeitsprogramme, die Einrichtung von Arbeitsgruppen, die Kooperationsvereinbarung zur Durchführung von Lehre an der Universität Wien und die Leistungsberichte zur Kenntnis zu bringen,
3. Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere zum Ergebnis von Evaluierungen.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus drei anerkannten Persönlichkeiten aus dem Bereich der Lehre und Forschung, die auch Erfahrung in der Leitung einer facheinschlägigen Einrichtung aufweisen, wobei nach Möglichkeit ein Mitglied eine Person aus dem europäischen Ausland sein soll.
[…]
(7) Zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung kann der Wissenschaftliche Beirat weitere Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen."
Für eine „Anstaltsordnung“ ist das Ganze somit eigentlich eine ziemlich umfassende Sache – inwieweit die Deutung berechtigt wäre, dass, im übertragenen Sinne, die Augen des Ministeriums sich eine Brille angeschafft hätten, damit ihnen die verzogenen Kinder nicht länger ein x für ein u vormachen könnten, wäre gegebenenfalls zu überlegen ... um nicht den ganz saloppen Ausdruck zu gebrauchen.